Vermögen erhalten!

Die Haftpflicht-Versicherung für vermietete Eigentumswohnungen

Die Haftungsrisiken eines Vermieters einer Eigentumswohnung werden nicht selten unterschätzt. Dabei hat der Gesetzgeber im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dieses Risiko klar definiert. Danach haftet der Sondereigentümer für Schäden, die sein Mieter als „Erfüllungsgehilfe“im Sinne des § 278 BGB schuldhaft anderen zufügt.

Außerdem ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, „die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteileso instand zu halten, und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentumnur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil entsteht,der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Häufige Schadenfälle sind falsch verlegte elektrische Leitungen, mangelhafte Wasserinstallationen, defekte Heizkörper oder unsachgemäße Decken- konstruktionen. So trägt der Wohnungseigentümer beispielsweise die Verantwortung dafür, dass Anschlüsse von wasserführenden Geräten, die erfahrungsgemäß störanfällig sind, regelmäßig vom Fachmann überprüft werden.

Leistung

Es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder wenn Pflichten zur Verkehrssicherung und Instandhaltung vernachlässigt wurden.Die Versicherung prüft für den Versicherungsnehmer die Frage, ob er für den Schaden ersatzpflichtig ist. Bei berechtigten Ansprüchen werden die Kosten übernommen, ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen werden abgewehrt – notfalls vor Gericht!

Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Sie schützt den Grundstückseigentümer vor den Folgen von Schadenersatzansprüchen. Der Eigentümer ist gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um Benutzer seines Grundstückes oder Gebäudes vor Schaden zu bewahren. Dazu zählen das Reinigen sowie im Winter das Streuen und Räumen der Gehwege, die ausreichende Beleuchtung von Fluren und Treppen, aber auch die Vorsorge, Schäden zu vermeiden,die durch den Einsturz bzw. die Ablösung von Teilen der Gebäude an Personen oder Sachen entstehen können.

Leistung

Es besteht Versicherungsschutz, für die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden und wenn die Pflichten zur Verkehrssicherung und Instandhaltung vernachlässigt wurden. Die Versicherung prüft für den Versicherungsnehmer die Frage, ob er für den Schaden ersatzpflichtig ist. Bei berechtigten Ansprüchen werden die Kosten übernommen, ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen werden abgewehrt – notfalls vor Gericht.

Quelle von Text und aller Bilder: Bayerische Hausbesitzer-Versicherungs-Gesellschaft a. G. in München